20.01.2015 02:27

Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.

vorb per Fax: +49/(0)721/9101-382
Bundesverfassungericht
Schloßbezirk 3
D-76131 Karlsruhe

20. Januar 2015

3 UF 70/14 Oberlandesericht Frankfurt a.M. vom 24. Dezember 2014
Verfassungsbeschwerde Teil 3 von 3


Der gebotenen Eile halber und da man mir keine Prozesskosenhilfe gewähren wollte muß ich die Verfassungsbeschwerde in vorgeannter Sache selbst vorbringen. Erschwerend kommt hinzu daß es ? auch wenn mit Schreiben vom 14. Januar 2015 anderes behauptet wird ? die Erreichbarkeit des Faxgerätes des Bundesverfassungsgrichtes nicht nur von meinem sondern auch vom Anschluß in einem Internetcafe in der Nähe hier gestört war ? im Internetcafe gibt es hierfür Zeugen.

Zu den vorgangegagnen Einschreiben versendet am 29. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 möchte ich nun die Grundrecte benennen die verletzt wurden so daß die Verafssungbeschwerde dann zusammengefasst besteht aus Beschwerde gegen die Entscheidung 3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (die ich beigefügt hatte), der nachgreichten Vorgesichte und jetzt nochmal genauer Aufzählung der angegriffenen Grundrechte. Ich bitte dieses Chaos zu enstchuldigen aber ich bekomme heir keine anwaltliche Untertützung organisiert, vielmehr terrorisert man mich permanent was meine Aufmerksamkiet ablenkt aber das ist für diese Verafssungklage nicht erheblich.

Die angegriffenen Grundrechte sind:

Artikel 1 Absatz 1 - Die Menschenwürde: Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgt der Argumentation des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe wonach Männer und Behinderte
 nicht die selben Recht zustehen sollen wie Frauen. Es geht also davon aus daß Männern
und Behinderte keienvollwertigen Menschen sind und man Ihnen dashalb ? ähnlich wie den psychsich kranken oder den Juden im dritten Reich ? nicht die Eigenschaft zugestehn muß ein vollwertiger Mensch zu sein dem aus diesem Mensch sein recht erwachens wie ? 
Artikel 1 Absatz 2 ? ? die Menschrechte. Das Gericht akzepietert nicht daß die Bundesrepublik mehrfach vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist wegen eklatanter Menschenrechtsverletzungen in Sachen väterlicher Gleichberechtigung was sein Elternrecht angeht. Letzte diesbezügliche Entscheidung des BverfG datiert auf den 21. Juli 2010
unter Aktenzeichen - 1 BvR 420/09!
Artikel 1 Absatz 3 ? hier: Normenkontrolle - Bereits am 29. Januar 2003 hatte das Bundesver-fassungericht festgestellt daß die Regelung des Sorgerechtes unverheirateter Väter gegen das Grundgesetzt verstoße. 1 BvR 933/01             ?. /-2-

-2-

Das Grundgesetz bindet auch den Gestzgeber zur Einhaltung der Grundrechte beim Erlassen neuer Gesetze. Im aufgeführetn Urteil ahtte das Bundesver-fassungericht dem Gestzgeber Bundestag BEFOLHELN eine Neuregelung bis zu treffen und ihm hierfür die Jahresfrist gestzt bis zum 31. Demzember 2003. Diese Frist hat der Budnestag als Gestzgeber verstreichen lassen.
Artikel 2 ? AG und OLG haben versucht durch List - nämlich das verleumderische Erpressen unnötiger psychiatrischer Begutachtung ? den Antragsteller der Freiheit zu breauben und zu nötigen mit schwerst gesundheitsschädigenden Psychopharmaka an sich herumexperimnetieren zu lassen hilfsweise dessen Krankenakten offenzulegen. Das ist eien gezileter Racherkt. Der Antragsteelr ist der erste Vater der nich ewa einen so geannten illegalen Vatershcaftstest ? sondern einen gerichtlich genehmigte DNA-Vaterschaftsfeststllung gegen den willen der Kindesmutter erwirkt hatte. Nachweis war erforderlich geworden wiel die Kidnesmutter durch anerkennenden Unterschrift unter die von ihr voher mit dem Jugendamt eingeforderte Vaterschaftsanerkennugsurkunde nach §1595 (2) BGB verweigert hatte um so zu bockieren daß der Kindesvatre jure als Vater galt und somit ein Umgangs- oder Sorgercht wahrenehmen konnte. Mutmaßlich um sich zu rächen für diesen aus Sicht der Amts- und Oberlandesgerichtsrichterinnen ungeheurlichen Fall von Zwangsvorführung der unkooperativen Kidnesmutter zum DNA-Gutachten hat man dann mit allen Mitteln verscuht den aver feministische sexistisch heruntrzumachen, der in seienr Zeit als aktiver Poltiker des Jugenparlamnets der Stadt Bad Homburg anläßlich der §218-Debatte für Lösungen wie Babyklappen ausgesprochen hatte wodurch sich protestierende Frauen die nicht fähig sind ihre Triebe unter Konrrolle zu haben und unstete sexuelle Arbenetuere als legitime Grundlage eienr eElternschaft betarchten als zur ?Gebärmaschine? degradiert gefühlt hatten. Nachweis daß man der Meinung war einem Vater würden gar keine Rechte zustehen nur eien Zahlunspervpflichtung, er sei allenfalls Erezuegr/Samenspender ergeben sich aus Verafhren 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Verbindung mit 9F 104/01 KI Amstegricht Bad Homburg v.d.Höhe.  Warum psychiatrische Begutachteung. Nun: es geht eindeutig darum den Vater der zu diesem Zeitpunkt Unternehemer ist zu verleumden und gesellschaftlich wie finanziell  zu ruinieren. Hierin liegt die massive Epressungw enn der Geenrische Anwlt offene Briefe verschickt der Vater solle sich mal psychitarisch untersuchen assen, würde Drogen nehmen usw.
Das ist aber nur einer der Aspekte. Es geht bei diesem Rufmord ja auch darum

gegenüber dem Kind den Eindruck zu vermitteln bei eienm vater würde es sich um einen mesnchlich minderwertigen Irren handeln der nichts zu sagen hat was die Erziehung angeht.

Und genau darum gehte es im angestrebten Sorgerecht.

abegsehend avon kam es zur Trenjung und dem auszug der kIdnesmuter aus der gemienshcftlichen Wohnung weil wir uns darpber zerstritten haben weil ihre mutter das Kind bei der Geburt zusätzlich gefährden wollte idnem Sie Reiki proktizeirenw ollte statt Schulmdeizin. Bei Hausgeburetn sit das Rsikio des Kidnestodes um denFaktor 3 erhöht.

Wird Reiki praktiziert verdreifacht  das die Wahrschein-lichkeit daß das Kind die Geburt nicht üerlbet.
unumstößlcigerr wissenscahftlciher Fakt. Keien Kideswohlgefährdung

                                                                                                                                                                                            ?. /-3-

-3 -

Artikle 3 Nicht alle Menschen sidn vor dem Gestz gleich sondern Mütter sind gleicher als Väter. Auch wenn ein Vater dank Flaschen-Erstlingsnahrung  rein technisch inder Lage ist ein Kind nach Geburt vollständig selbst zu großzuziehen wird das natürliche Recht des Vaters auf sein Kind deshalb als von geringerem Gewichte zu sein eingeschätzt als dasselbe der Mutter.

Artikle 3 Absatz 2 ? der Staat förder Gelcihbrechtigung - Der Staat kpümmert sich in der Praxis und aus meienr Erfahrung nicht etwa um die Druchstzung von Gleichberechtigung sondern erschwert sie.
Als mann der im Wehrdienst Opfer sexuellen mißbrauchs geworden ist weiß ich daß es nur Frauenbeauftragte und Frauennotrufe gibt damit Frauen Quoetenstellen besetzen können aber männliche Opfer regelrecht verhöhnt werden.  Jugendämter sind voll von Sexistinnen die meinen wenn die Kidesmutter nicht zu Vorladungen zu terminen erscheint dann ?Kann man da eben nichts machen? die es fördern daß frauen ihre Kidner als menschliche Schutzzschilde gegen den Vater missbrauchen. ?Wenn Sie etwas gegen die Mutter unternehemn schadet das auch dem Kind? ist vorherrschende Meinung. Sichert Ihnen ein Richter am Telefon zu er habe einstweilig Umgang angeordnet, dann weigerten sich Polizei und Jugendamt einfach gerichtliche Enstcheidung durchzusetzen es geht ja nicht ewta darum Unterahlt für die Unterstützung eines vom Unterhaltspflichtigen unerwüschten Erziehungsstils aus jemandem herauszuprüglen.

Artikle 3 Absatz 3 ? niemand darf wegen seines Geschlechtes benachtiligt werden ? niemand darf seienr Behinderung wegen Bnachteiligt werden. Im § 1626a BGB sethet eindeutig drinne daß Mänenr benachteiligt wrden. Sie bekommen ein Sorgercht nur dann wenn dei Kidnesmutter keine Schlammschlacht beginnt und mit Dreck um sich schmeißt wei im vorliegenden Fall als Sie in 15 eng mit der maschine beschriebene Seiten den Vater WISSENTLCIHE FALSCH der Drogenenham bezichtigt hat. Der § 1626a BGB nah der Reform entspricht dem vor der Reform. Ob die Mutter dem Kindeswohl schadet ? weil sie das Kind in einer Sekte großziehen will oder pseudomedizinische esoterische Behandlungen  vornehmen lassen will satt schulmedizinischer ? zählt nicht wenne s draum geht dieser mit Gbeurt automatisch ein Sorgercht zuzugestehen. Das Kidneswohl ist dem satt pardon aber der deftige ausdruck muß hir sein  SCHEISSEGAL wenn die Mutter es schädigt. Für dei Mutter gil der Kidneswohvorbehalt nicht. Nenen Sie das eien nciht-banchteiligung des vaters aufgrund seienr eigenschaft männlcihen geschlechtes zu sein? Das Amts- udn Oebrlandesgericht
meien wenn ein Vater psychsich krank/Behidnert wäre habe er kein Recht auf ein Sorgecht. Das ist behidnertendiskiminierung. Sinngemäß: Entziehen des Sorgerchtes von Rollstulfahrern mit der Beguündung daß diese behindert sind. Ist das gleichbrechtigung von Behindeten?

Artikel 4 ? religionsfreiheit ? ich als vatere Atheist habe etwas gegen religiöses pseudomedizinsiches Sektenreiki. Die Mutter meiesn Kides darf aber trozdem das Kidne in der Skete erziehen. Mag ja seind aß so ihre Religiosnfreiheit geahctit wird, meien aber nicht. Stellen wir usn mal vor dei Kidnesmuter wäre Moselm oder jude udn würde mein Kind rituell beschneiden lassen wollen udn cih als sagen wir christ wäre dagegen. Ist das Genitalvertümmeln dannerlaubt, also jene religiöse erziehung dei dem Kind im weitesten siene ienen Schaden zufügt? Wäre es nicht anbrachtedr eienm soclehn Eletrenetiol das Sorgercht zu entziehen udn des demjenigen elternetil zuzusprechen der dem Kind als Atheist  die Möglichkeit läßt solche Enstcheidung später als Erwachsener selbst zu treffen. Ich bitte zu bedenken daß dei zahl der Menshcne die eien andere religion annehmen als die ihrer eltern in der sie frühkindlich geprägt wurden schwinden gering ist.                                                                                                                                                                                         ? /-4-


-4-


Ich füge heir als beweismittels auszüge aus eienm Werk der Innenebhörde der hansestadt Hamburg bei welche als staatliche intitution die das pseudomedizinische treiben der Reiki-Sekte/Religion einordnet unter : OKKULTISMUS UND SATANSIMUS / SCIENTOLOGY!

Ich tippe mal Wenn ich anfangen würde satanistsiche Messen anbzuhalten mit menschenopfern dann gilt das whsrcheinlich nicht als Mord sondernals ungestörte Religionsausübung.

Artikel 5 ? Presse- udn Kunstfreiheit ? Der Verafhrensbeistad des Kidnes versucht mitallen Mittel zu verhindern daß ich deisne Skandal n die Pressegebe. Ich war selbstuim Rahemen eienr Schülerzeitung journalistisch tätig. Als ich neuelich eine Fotomontage gebloggt habe auf der ich den ?heiligen Vater? in Rom, den Papst, dem Running Gag derFigur ?Baby Sinclair? aus der Fernsehserie ?die Dinos? nach  als ?nicht der Papa? bezeichnet habe hat man mich hierfür polizeilich zusammschlagen alssen und  wochanlang in u-haft gehalten. Die christlich kirche predigt immer noch ungestraft die

?UNBEFLECKTE EMFPÄNGNIS? was ein Kreuzzug gegen die leibliche/bioligische Vaterschaft ist.

Wer gegen weibliche Genitalverstpümmelung bloggt st ein Held, wer gegen die verstümmelung von Vorhäuten von Knaben schreibt dem wird als vermeintlichem Antisemiten das Wohnaus angezündet.
Ich bekomme auch schriftliche Morddrohungen weilcih Atheist/Humanist bin.

Artikel 6 Absatz 1 - Ehe und Famile ? Eine Familie entsteht durch ein Kind. Der Staatt schütz meine Vater-Kind Familienbeziehung nicht.
Artikel 6 Absatz 2 ? Erziehungsvorrecht der Eltern ? Ich willjetzt agr keien exkurrs machen in richtung Stasi-Kindesetführungen.  

ICH BIN zu ERZIEHUNG meines Kidnes BERECHTIGT udn verpflichtet.

Aber man verweigert mir die juristischen und exekutiven vollmachten über das Gesetzgeungsdefitit beim  § 1626a BGB.

Artikel 6 Absatz 3 ? ternnung vom Erzeihungsberchtiggten ? Das Grundgetz sieht mich als grundsätzlich Erziehungsberchtigt und sogare verpflichtet  an, es ist das niederrangige Recht
des BGB welches das anders sieht. Trotdzem kann niederrangiges Sorgrecht des § 1626a BGB
genutzt werden um mein Höhherangiges Grundrecht zu beeinträchtigen. Ic bitte daher das Bundesverfassungsericht klarzustellen was es unter Eziheungsberchtigten Eltern versteht. Sind
das vorrrangig niocht leibliche Adoptionseltern oder Bettegschichten eiens getrennetne elternteils oder sind Eltern die biologsichen Eltern? Denn wenn man enstcheidne würde daß Kinder belibig an andere als sie biologsichen Letern gebudnen werdne können dann würde man das einzige sichere und verlässliche anknüpfiungsmerkmal, die genetische Abstammung aufgeben um ein System zu etablieren in dem Kidesrziehung den alle Hui wechslenden Liaisonen von Kidensmüttern überlassen würde statt den tatsächlichen, echten, leiblichen, einzig richtigen Vätern. Wenn man das dann noch geshlechtergleichbrechtigt einführt wären die Kidner einer totalen Willkür ausgesetzt dahingehend wo sie hingehören.                                                                                                                                                                    ? /-5-

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Schlimm genug daß die gentsiche Bindung seit medizinsichen Kidnerwunsch-industrieperversionen wie Leihmutterschaften an die Persongebunden wird die es gebärt, die ist nämlich per Gentest nachher nicht festsstellbar sollten etwa ach einem krieg oder eienr Kastastrophe die Stammbücher und Geburtenregister verlorengehen.

Mit der Loslösung der Eziheungsberchtig von dr egentsicehn Abstammung ist dem ADIPTIONS- UDN KIDNERHANDEL Tür udn Tor geöffnet. Es kann nicht im Intersse von Kidnern sein die einzig solide Eltenrbindung ohne not zu verlieren bevor sie in etwa Vollwaisen sind.

Artikel 6 Absatz 4 ? Mutterschutz während der Schwangerschaft ? Unter den Mutterschutz fällt wohl auch solcher von Frauen die ihre Kidner töten oder wi im vorleigen fall massivst gefährden.

Artikel 6 Absatz 5 ? Gelcihberchtigung uneleicher Kinder ? Im vorleigenden Fall haben wir eine ganz massives Stockholm Syndrom. Das Kidn wurde dem vater anbscihtlich entfremdet um nachher zu behaupten es kenen densleben nicht udn deshalb knne er auch kein Sorercht wahrnehmen. Das ist alles nur keine gesudnes seelsiche enticklung, vor allem im Dunskreise der Rieki-sekte.

Artikel 7 Absatz 2 - Weder darf ich als Gurndgesetzliche aber nicht BGB-Erziehungsberchtigeter über die Schulwahl des Kindes (mit-)bestimmern noch über dessen Religonsunterricht.

Artikel 19 Absatz 2 ? Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Verfahren schuldhaft verzögert.

Mit freundlichem Gruß



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20.01.2015 05:24

Maximilian Bähring  Hölderlinstraße 4 D-60316 Frankfurt  a.M.


 

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Zeil 42 

D-60313 Frankfurt a.M. 



Frankfurt a.M., den 20. Januar 2015


92 F 1351/14 Amtsgericht Frankfurt a.M.
EA Sogrerchet

Soeben 20. Januar 2015 erhalte ich im Umschlag der mit Klebestreifen nach öffen wiedervesiegelt wurde. Darin Anschriebn vom 14./16. Januar zu oben geannten Aktenzeichen.

1. Richterin Körenr ist befangen das ergibt sich as den Anträgen in 92 F 403/13 Amstgericht Bad Homburg, Verfahren auf das sie selbst hinweist. Ich habe beantragt die richterin psychiatrisch mehrerer Monate lang begutachten zu lassen, weil der begründete verdacht besteht daß diese aus dem grunde eine Sexistin zu sein mein Kind oder ganz allegmein auch andere Kidner Gefahr bringt. Das wäre Fremdgefährdung. Beantragtes Guatchten liegt bis heute nicht vor und über den Beweisanrag vom Jahreswechesl 2013/14 wurde auch nicht befunden.

2. Es liegt mir datiert auf Datum des 7. Januar ein besuchsbericht eines Herrn Andre Schmidt vor. Dieser ist nicht fähig einen Satz richtig zu formulieren. Er schreibt: ?Die Kindesmutter streitet die im Schreiben des Kindesvaters vom 06.12.2014 Aussagen ab.? Wo es richtig heißen müßte: ?Die Kindes-mutter streitet die im Schreiben des Kindesvater vom 06.12.2014? GEMACHTEN/GETROFFENEN ?Aussagen ab.? Er schreibt ?besteht keinerlei Anhaltsunkt für Kidnswohlgefährdung? wo ?bestehen keinerlei Anhaltsunkt für Kindeswohlgefährdung? hingehört.

Frau Riek lügt wenn sie sagt es gebe seit 11 Jahren keinen Kontakt zwischne Vater und Kind es sind 14. Daß sie nicht zählen kann ist eindeutig Kindeswohlgefährdend. Wahsrcheinlich verwechselt Sie die Zeit seit Ende des Umgangsverfahrens (Termin Dezember 2002) in dem sie mich über übelste Verleumdungen bedroht und erpresst hat was aktenkundig ist. Schon daher ist (siehe 1.) klar erkennbar daß die Richterin eine Sexitsin ist denn der Anscheinsbeweis gilt bei ihr nur für Frauen.

Weiterhin ist Gerichtsentscheidung beigefügt datiert auf 14.01.2014 ausgefertiogt am 16.01.2014.
Was mir auffällt ist daß die zuvor erwähnten Wohnräume der Frau Riek in Neu-Anspach im Gerichts-beschluß nicht als Wohnort auftauchen.

Zudem hat die Richterin den Vater nicht (schriftlich) angehört. Ansonsten wäre ihr aufgefallen daß der Vater vorgetragen hat daß die Kindesmutter das Kidn MASSIVST GESUNDHEISTGEFÄHRDET HAT weil Sie eien Hausgeburt mit Reiki wollte satt das Kind in enem krankenhaus zur Welt zu bringen.

Eine ambulante oder Hausgeburt erhöht das Riksio der Kidnerstrblichkeit in den ersten Lebensowchem um 300 %! -    ?/-2-
 
-2-

Um mir eine reinzwürgen habe ich als drejenige den es am meisten aghet nämlich mit voollster absicht als letzte über die Geburt meisn Kindes erfharen erst zwei Tage später und auch nur weil die Gefahr bestand daß ich es anderweitig über Dritte erfahre.

Am 22. September hat Uta Riek mir folgende SMS gesendet! Morgens erhält der Kindsvater eine Testmitteilung auf sein Mobiltelefon.

HUARR TABEATIST DA-3430 GR-52 CM-WIR SIND SEHR ERSCHÖPFT-ABER GESUND-
AMBULANT ENTBUNDEN-JETZT DAHEIM-UTA+TABEA

Sie gibt als zu ambulant entbinden zuhaben. Esie hat ambulant entbunden weil sei GEGEN ÄRZTLICHEN RAT ? unbdedingt wollte daß ihre Mutter Reiki praktiziert. Schon damals hätte man ihr das Kind deshlab wegnehmen können wegen akuter Gesundheitsgefährdung des Neugeborenen.
Wege diese Kindeswohlgefährudng und weil Frau Riek mir das gemeisname Sorgercht an meinem Kid verwehrt hat haben wir uns getrennt. Weil ich davon ausgehe daß sie meinem Kind in ihrem Esoterikwahn schwer schadet.

Zum Thema daß Reiki eine okkulte pseudomedizinsiche Praktik ist ud ddaß unter der ?Behandlung? ihrer Mutter in Engalnd eine Frau verstorben ist möchte ich neues Beweismaterial einbringen:

Diese Tage wurde mir von der Innenbhörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Broschüre als PDF zugespielt die folgenden Titel hat: ?Arbeitsgruppe Scientology? ? ?Satanismus und Okkultismus?.
Hier wird REIKI als Prakatik aufgeführt.

Hans-Peter Grösgen, der Lebensgefärte der Tochter von Frau Rieks Schwester unterhält über seien Ex-Frau deren Kidner er 14-tägig bei sich hat laut auskunft von frau Riek enge Kontakte zu Scientology. Ist das immer noch nicht ausreichend kindeswohlgefährdend? Wir kennen das doch mit der Religions-freiheit  und Sexismus. Beschneiduung weiblicher genitalien ist verboten aber bei Knaben kann man ja Genitalien verstümmlen wenn man Jude ist oder Moslem.

Ich lege hiermit SOFORTIGE BESCHWERDE gegen den skandalösen Gerichtseschluß ein.

Zur Sache 92F 493/13 SO Amtstegricht Bad Homburg bleibt zu sagen. Es gibt in der Sache kein Urteil.  Und: Die erforderliche rechtsmittelbelehrung (das kann auch die Negative sein wie: ?Unanafechtbar beim BVerfG? - gegenüber dem EGMR) fehlt. Wohl um mich daran zu hindern schleppende, parteiische und schlampige Verfahrensführung des Gerichtes einem Bundesgericht vorzulegen. Dennoch habe ich die Möglichkeit genutzt  nach § 93 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einzulegen weil von Artikel 1 bis Artikel 8 jedes Grundrecht verletzt wurde.


Gru&SZlig;


(Maximilian Bähring) 


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