11.09.2015 07:37
die geistige Ruhr bei Nuhr

Gestern bekam ich dann endgültig das kotzen bei Dieter Nuhr. Erst echauffiert er sich über  promis die plötzlich alle sagen müssen wie sehr sie doch gegen phöse Naziehs sind ? was überhaupt nicht mutig sei ? weil es jeder sagt ? und womit er Recht hat ? und dann muß er selbst erklären dass naziehs einen iq von unter 40 hätten. WAR DAS NÖTIG?

Für mich sind diejenigen die einen Satz einleiten mit ?ich bin kein Ausländerfeidn/Nazi? oder das sonst wie demonstrieren müssen dessen jedenfalls extremst verdächtig.

11.09.2015 08:01


3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - sofortige weitere Beschwerde ? Begründung:

XII ZB 103/08 - Entscheidung des BGH ist gelinde gesagt schwachsinnig!

Zunächst verwechselt man ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren mit einer aktiv legitimierten privaten Klage. Die fehlende Beschwerdeberechtigung bezieht sich nur auf den Denunzianten beim Jugendamt, der zwar denunzieren aber am durch die Denunziation eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (Kläger ist das Jugendamt) nicht als Beteiligter sondern allenfalls als Zeuge erstinstanzlich teilnehmen darf! Hier soll verhindert werden das Dritte, etwa ein neuer Partner, Verfahrensbeteiligte in Sorgerechtsstreitigkeiten werden die sie nichts angehen.

Im Verfahren entscheidet der BGH nach der 2009 außer Kraft getretenen FGG! Inzwischen ist die Verfahrensordnung das FamFG!

Beschwerdeberechtigung steht natürlich nur demjenigen zu dessen Rechte beeinträchtigt werden. Wenn meine Rechte nicht beeinträchtigt werden weil ich ein Verfahren gewinne kann ich dagegen keinerlei Rechtsbehelf einlegen. Das Beschwerderecht steht folglich nur demjenigen zu in dessen Sinne die Entscheidung nicht gefallen ist.

Die Rechte des (leiblichen) Vaters der ein ABSOLUTES Umgangsrecht und ein jederzeitiges Auskunftsrecht hat werden durch ein Fortbestehen eines missbräuchlich angewendeten Sorgerechtes NATÜRLICH verletzt. Denn im Falle Yann Niklas wie in den allermeisten Fällen wird man nur klagen weil Streit herrscht zwischen den Eltern der eine unverbindliche nicht vollstreckbare außergerichtliche Regelung unmöglich macht, weil der Sorgeberechtigte Elternteil dessen Sorgerecht entzogen werden soll dieses missbräuchlich einsetzt um ungeregelte Rechte des anderen Elternteils zu blockieren. So lange etwa ein Umgangsrecht nicht gerichtlich geregelt ist kann ? und das ist der Regelfall - mittels des missbräuchlich ausgeübten Aufenthaltsbestimmungs-rechts als Teil des Sorgrechtes etwa jeglicher Umgang vereitelt werden.

Das bedeutet dass der BGH ganz eindeutig IRRt wenn er wie in Absatz 13 feststellt : (so) ?steht die Beschwerde jedem zu, ?dessen Recht? durch die Verfügung beeinträchtigt ist?(und) ?erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers.?

Die ganz objektiv beeinträchtigten Rechte sind alle diejenigen die mittels eines miss-bräuchlich angewendeten Alleinsorgerechtes bis zu gerichtlicher Entscheidung blockiert werden könnten. Umgangsrecht und Auskunftsrecht etwa.

Es wäre grob schwachsinnig wenn nur der Sorgrechtsinhaber ein Verfahren gegen sich selbst durch mehrere Instanzen treiben könnte. Solch Vorgehen ist nur am Amtsgericht Bad Homburg das Eingaben bestimmter Kläger aus Gründen der persönlichen Antipathie/Rachsucht mehrerer Dorfrichter (gegen welche Dienstaufsichtsbeschwerden angestrengt wurden) entweder bis zum Sankt-Nimmerleinstag unbearbeitet liegen lässt oder gar nicht bearbeitet notwendig. Da dort Verfahren nachweislich nicht bearbeitet werden wenn für Bähring entschieden werden soll sondern nur wenn gegen Bähring entschieden werden soll. Dort muß ich stets warten bis ich verklagt werde um dieses Verfahren zweckzuentfremden.

Wirklich interessant wird es aber unter Absatz 14. Das Bundesverafssungsgericht hat seine Meinung geändert:
1 BvR 420/09 BVerfG und am 19. Mai 2013 wurde dem unverheirateten Vater per Änderung des § 1626a BGB ein Sorgerecht auf Antrag eingeräumt. Unter Absatz 19 steht  ?Bundesverfassungsgericht? habe ?dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.? Das ist eine offensichtliche Falschbehauptung. Hieran war eine Frist bis zum zur Gesetzesänderung des § 1626a BGB gebunden für den 31. Dezember 2003. Im Urteil 1 BvR 933/01 steht unter 2. ?Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.? Aber erst 2013 wurde diese Übergangsreglung getroffen. Das ist ein Verfassungsbruch seitens des Bundestages.

Deshalb gibt es Bürgerkrieg/Widerstand nach den Maßgaben des Artikel 20 Absatz 4 GG. Und zwar bis sämtlich Kräfte die an diesem unglaublichen Rechtsbruch mitgewirkt haben vernichtet sind.


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11.09.2015 08:51

1998 wird der § 1626a geändert das bedeutet die Seite mit dem Gesetz wird aus dem Ordner herausgenommen und durch die ab 1998 gültige ersetzt. Jetzt wird rückwirkend die alte Fassung verändert die vor 1998 galt und ersetzt wurde. Das bedeutet die aktuelle Fassung von 1998 wird aus dem Ordner genommen und durch die nicht aktuelle Fassung von vor 1998 die sich geäbert hat ersetzt oder was?

?

RÜCKWIRKUNGSVERBOT! Verfassungswidrig: Ich kann ein Gesetz nicht im Einführungsgesetz nachträglich verändern. Denn das Einführungsgesetz bestimmt die Abänderung des Gesetzes (hier dem § 1626a BGB sind folgende Absätze 3-5 hinzuzufügen) die dann nachträglich nicht mehr ausgeführt werden kann wiel eine andere abgeänderte Fassung beshclossne worden war. (Die Gesetze sind ja gedruckt und wurden bereits angewendet).

~~~

Die § 1626a BGB Reform - Ein verfassungswidriger Vorgang.

Der Bundestag änderte ein Gesetz für die Vergangenheit und für einen Einzelfall. Geändert wurde nämlich nur ? und das nachträglich - das Einführungsgesetz zum Kindschaftrechts-reformgesetz und nicht das BGB selbst.

HANDWERKLICH FALSCH

Somit tauchte die Regelung im BGB nie auf, es handelt sich um eine Art

GEHEIMGESETZGEBUNG

die für die Bürger intransparent bleibt weil man im Nachhinein ein Gesetz nicht ändern kann,wenn es erstmal in den gedruckten Fassungen steht und somit Gültigkeit hat sondern immer nur für die Zukunft.

Man kann ja auch nicht hingehen und im nachinhein sagen die Gesetze zur Rassenhygiene von Hitlers Regierung sind plötzlich rückwirkend ungültig. Sie waren zu dem Zeitpunkt wo sie bestanden ja zunächst mal gültig und die Rechtsprechung der Freisler Justiz

Das ist ein wirklich ganz unglaublicher Vorgang der mit rechtsaatlichkeit aber auch gar nicht zu tun hat.

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DAS IST SO NIE IN KRAFT GETRETEN
AUFFINDBAR GEWESEN WEIL DIE PENNER

§1626 UND § 1626a BGB VERWECHSELT

HABEN! DESHALB STAND DIE NEUREGELUNG NIE IM GESETZBUCH! ES WURDE NUR BEIM EINFÜHRUNGSGESETZ VON 1994 GEÄNDERT!

?GEHEIMGESETZGEBUNG?

VON DER DIE BÜRGER NICHT WISSEN SOLLEN! NACHTRÄGLICHE VERÄNDERUNG BEREITS NICHT MEHR GÜLTIGER GESETZE!

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/007/1500757.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501552.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/018/1501807.pdf

http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/UmsfamEBVerfG/UmsfamEBVerfG-index.htm


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11.09.2015 08:55

SPOCK: ?ich verfolge das ziel einer wieder-hergestellten kommunikation ? sollte es jedoch der moral ? dienlich sein wenn ich weinend durch die ? GEGEND ? laufe ? dann folge ich gerne ihrer medizinischen meinung!?
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= nur jammern bringt nichts man muss vielmehr etwas tun


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11.09.2015 08:56

Wären Auschwitz, Birkenau, Dachau und Bergenbelsen genauso möglich gewesen wenn sich schon damals https://www.amnesty.de/ international um politisch Inhaftierte gekümmert hätte?


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11.09.2015 09:17

http://sch-einesystem.tumblr.com/post/128868019018/

People often misquote Winston Churchill as having said that we can judge the level of civilisation in a society by the way it treats its prisoners. In fact, it was Fyodor Dostoyevsky who said: ?The degree of civilisation in a society is revealed by entering its prisons.? Winston Churchill actually said that a society?s attitude to its prisoners, its ?criminals?, is the measure of ?the stored up strength of a nation?. http://www.theguardian.com/society/2007/jun/25/1


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