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"Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters - eine ver-fassungswidrige Reform?"
Privatdozent Dr. jur. Peter Finger, Frankfurt - Zentralblatt für Jugendrecht 5/2000, S.183-188
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"Finger [...] unterzieht den § 1626a BGB (Alleinsorge und Vetorecht der nichtverheirateten Mutter)
einer gerechtfertigten Kritik
hinsichtlich der ins Auge fallenden Verfassungswidrigkeit [...]. Finger
macht gleichzeitig praktikable Vorschläge wie eine
verfassungskonforme gesetzliche Neufassung aussehen könnte. Insgesamt
jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche
Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und
richtiger wäre, auf die [...] Bedeutung der Eltern [...]
für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für
die Sorgeregelung zu orientieren.
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Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen:
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mit der Geburt des Kindes,
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aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für
sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG,
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wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der
Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,
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der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine
Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht
einzusehen ist.
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Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der
Vater von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der
elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes
Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.
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Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die
elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei
Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr.
Sorgeerklärungen abgeben, ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die
notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen
kann.
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Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit
erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern
zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber
geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst
streitig klären lassen müssen."
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