Petition Deutscher Bundestag Seite 2 von 3
 
  Folgen, so daß hierfür ein gesonderter Straftatbestand "Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs" vom Gesetzgeber zu schaffen sei.
Zur Änderung der §§ 235 und 164 StGB werden konkrete Vorschläge gemacht.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuß weitere Petitionen vor, die in die Beratung einbezogen werden. Der Petitionsausschuß hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hat. zu folgenden Ergebnissen geführt:

Eine Ausdehnung des § 235 StGB auf weitere als die dort beschriebenen Tathandlungen würde dazu führen, daß die Anwendung des Strafrechts bei zutiefst familieninternen Konflikten verstärkt würde. Strafvorschriften sollen jedoch als "ultima ratio" der Rechtsordnung nur dann eingesetzt werden, wenn weiniger einschneidende Mittel des Rechtssystem (wie z.B. die des Zivilrechts) nicht ausreichen. Grundsätzlich reichen hierzu die zivilrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts zu Konfliktlösungen aus.

Mit der Einrichtung von Familiengerichten und der besonderen Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens in den §§ 606 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO) hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die besonderen Konfliktlagen bei derartigen Streitigkeiten in einem angemessenen, und vor allem am Wohl des Kindes orientierten Verfahren, gelöst werden können.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 620 ZPO, wonach die Familiengerichte einstweilige Anordnungen auch bezüglich des Umgangsrechtes treffen können und damit der Eilbedürftigkeit solcher Entscheidungen Rechnung getragen wird.
Im Gegensatz dazu soll die Strafvorschrift des § 235 StGB nur solche Fälle der Behinderung des Umgangsrechtes erfassen, die als besonders gravierend einzustufen sind, Die in § 235 Abs. 1 StGB aufgezählten Tathandlungen reichen aus um diese besonders eklatanten Verletzungen des Umgangsrechts zu erfassen.

Soweit die Schaffung eines Straftatbestandes "Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs" gefordert wird, ist folgendes auszuführen: Tatbestandlich fällt eine derartige Falschverdächtigung in den Anwendungsbereich des § 164 StGB (falsche Verdächtigung). Der dort eröffnete Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erscheint angemessen, um dem Unrechtsgehalt einer Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs gerecht werden.

Hinzuweisen ist hierbei auf § 46 Abs. 2 StGB, nach dem die Auswirkungen der Tat bei der konkreten Entscheidung über die Höhe der Strafe ein wichtiges Kriterium sind. Soweit sich die von einem Elternteil erhobene falsche Verdächtigung in erheblichem Ausmaß auf das Leben des betroffenen anderen Eltemteils auswirkt, ist dies daher bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 164 StGB von den Strafgerichten ' zu berücksichtigen.
 
 
http://www.pappa.com/mmdna/adler/petition.htm 10.06.2002