27.11.2013 12:13

http://take-ca.re

Aus außerehelicher eheähnlicher Lebenspartnerschaft geht ein gemeinsames Kind hervor. indesmutter ist Mitglied einer pseudomedizinischen Sekte (?Reiki?) der Großmutter die ?Heilen durch Hand-auflegen? betreibt. Vater will nicht daß das Kind im Sinne der Sekte erzogen wird. Mutter verweigert Sorgerechtserklärung für das Kind abzugeben um Vater daran zu hindern Religion oder schul-medizinische Behandlung für das Kind durchzusetzen. Daraufhin erfolgt aufgrund dieses Vertrauens-bruches Trennung.

Nach der Geburt will der Vater Umgang mit seinem Kind haben, es also besuchen oder daß es ihn besucht! Um das zu verhindern gibt die Mutter an er sei gar nicht Vater des eigenen Kindes, wohl-gemerkt nachdem sie ihn vorher urkundlich beim Jugendamt als Vater angegeben hat um Unterhalt kassieren zu können. (Den hätte der Vater vermeiden können wenn es zu einer sogenannten Residenzlösung gekommen wäre, also bei vollem Sorg- und Umgangsrecht des Vaters das Kind zwischen den Elternteilen ?gependelt? wäre, beispielsweise jede gerade Woche bei Papa, jede ungerade Woche bei Mama). Hierfür hat der Vater sogar noch jahrelang große Wohnung vorgehalten während er Gerichtsentscheidungen abwarten mußte. Da so zudem identischer finanzieller Erziehungsaufwand für beide Elternteile entsteht wäre Unterhalts-pflicht weggefallen.

Resultat der Familienpolitik unsrer ReGIERung

Frau verweigert Umgang (das sind Besuche vom Kind bei seinem Vater), sucht sich neuen Kerl, der bekommt das Umgangsrecht anstatt des Vaters. Der Vater bekommt dann auch kein Sorgerecht.

Grund: Man hat das SOZIAL-FAMILIÄRE VERHÄLTNIS zwischen Kind und Bezugs-personen eingeführt. Damit bekommen alle (auch die kurzlebigen) Bettgeschichten der Mutter wenn diese nichts dagegen hat von rechts wegen Umgangsbefugnisse mit dem Kind.


Der muß sich, nach der Neuregelung des § 1626a BGB anders als die Frau,  ? wohlverhalten -  wenn er das Sorgerecht haben will.  Hat diese ? als Alkoholikerin beispielsweise die ?Titte voll Hardenberg? beim Stillen oder  schädigt das Kind ? dann gilt kein Kindeswohlvorbehalt, keine Kindeswohlprüfung, dann muß ein Verfahren zur Aberkennung des Sorgerechtes eingeleitet werden § 1666 BGB.

Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechtes vor dem Gesetz! Menschenrecht!

gedacht war:Geht die Frau fremd dann soll der Ehemann ? auch wenn er nicht leiblicher/biologischer/

Genetischer, kurz: der  ? Vater eines Kindes ist dieses großziehen. Damit  sollte eine bestehende Ehe (mit Familie also Kindern) geschützt werden. Der Ehemann sollte finanziell für das Fremdgehen seiner Frau haften. Geht allerdings der Ehemann fremd so hat er für seinen eigenen Fehltritt zu haften, denn da gelten so lustige Regelungen wie Vaterschaftsvermutung beim Unterhalt.

seit Alice Schwarzer & Consorten wird das munter missbraucht:


Dem Mann sollte auch dann nicht zustehen die Frau zur Abtreibung zu bewegen wenn Sie einen Bastard aus einem außerehelichen Verhältnis zur Welt bringen wollte und den leiblichen Vater verschwieg.

Pornografie und Prostituion sollten verboten werden damit allein die Frau über die Triebbefriedigung von Männern entscheidet. Die katholische Kirch wollte ihren Gläubigen sogar vorschreiben an was sie zu denken hatten oder nicht (sogenannte unreiene, unkeusche Gedanken als Beichtgrund).

 


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